Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung dürfen keinen anderen Hauptzweck verfolgen als den der stofflichen Verwertung (arg: "ausschließlich"), sehr wohl aber Nebenzwecke, sofern sie der stofflichen Verwertung untergeordnet sind. Verfahren, deren Hauptzweck thermische Verwertung (also Energiegewinnung oÄ) ist, können niemals als stoffliche Verwertung gelten. Nach Ansicht des EuGH kommt es für das Ende der Abfalleigenschaft nicht darauf an, dass die verwerteten Abfälle tatsächlich wiedereingesetzt werden, sondern darauf, dass sie ihre Eigenschaften im Rahmen des Verwertungsprozesses verändert haben und wieder produktähnliche Eigenschaften aufweisen.Durch eine unionskonforme Auslegung des Begriffs der "bestimmungsgemäßen Verwendung" zeigt sich, dass auch andere Verwendungszwecke als der ursprüngliche Einsatzzweck des Durchschnittsverbrauchers als relevant angesehen werden müssen. Das Konzept des wirtschaftlichen Totalschadens ist als Ansatz für die Abfallqualifikation untauglich sowie gesetz-, verfassungs- und unionsrechtswidrig: Das online "Kfz-Abfallprüftool" ist als Grundlage oder Indiz für die Abfallqualifikation wertlos und irreführend; es bedeutet nichts anderes als eine bloß scheinbare Objektivierung der Bestimmung der Abfalleigenschaft durch eine gesetzwidrige Methode. Das Abstellen auf die Werkstattpreise österreichischer Unternehmen und auf die Zulassungsfähigkeit in Österreich bedeutet eine letztlich rein protektionistische Bevorzugung inländischer Unternehmen, die an staatliche Umgehungsversuche aus den Frühzeiten des europäischen Wirtschaftsmarktes erinnert.