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Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs 3 Z 3 GewO*)*)Der Beitrag beruht auf einem Rechtsgutachten, das der Verfasser für den Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der WKO verfasst hat.

BeiträgeMichael PotacsÖZW 2018, 74 Heft 2 v. 15.3.2018

Durch die Gewerberechtsnovelle 2017 wurde die Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gegenüber Dritten und Behörden neu gefasst. Im vorliegenden Beitrag wird die nunmehrige Reichweite dieser Vertretungsbefugnis näher untersucht.

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