Die hA erblickt in Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention eine rechtliche Grundlage, die es einer breiten Öffentlichkeit ermöglichen soll, alle denkbaren, den nationalen umweltrechtlichen Bestimmungen widersprechenden Handlungen und Unterlassungen eines Privaten oder einer Behörde anzufechten. Der vorliegende Beitrag unterzieht diese Lesart einer kritischen Würdigung und versucht anhand der sprachlichen Fassung des Art 9 Spannungsfelder und Widersprüche zwischen den Abs 2 und 3 aufzuzeigen, die es rechtfertigen, dem Abs 3 einen differenzierteren Anwendungsbereich zuzuweisen. Kursorisch wird in diesem Zusammenhang auch auf die rechtspolitischen Entwicklungen in zwei österreichischen Bundesländern eingegangen