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Die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot im Wasserrecht am Beispiel der "Schwarzen Sulm"

RechtsprechungWolfgang BergerÖZW 2016, 106 Heft 3 v. 15.6.2016

In der deutschen Literatur wurde der Fall der "Weservertiefung", der zur Auslegung des Verschlechterungsverbotes der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) durch das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 1)1)Urteil des EuGH v 01. 07. 2015, C-461/13 , "Weservertiefung". führte, als "die Mutter aller Wasserrechtsfälle" bezeichnet. 2)2)Franzius, Fahrrinnenanpassungen der Weser und Elbe, NVwZ 2015, 176 (177); Linnartz, Die Mutter aller Wasserrechtsfälle – Das Urteil des EuGH zur Weservertiefung und die Folgen, NuR 2016, 179. Die Auseinandersetzung um den Fall "Schwarze Sulm" in der Steiermark könnte ein ähnliches Prädikat für Österreich verdienen, da sich um dieses geplante Wasserkraftwerk eine Vielzahl unterschiedlichster rechtlicher Auseinandersetzungen entsponnen hat, an deren Ende nun eine wesentliche Aussage des EuGH zur Auslegung des Ausnahmetatbestandes des Art 4 Abs 7 WRRL mit Bedeutung für künftige Bewilligungsverfahren steht. Außerdem ergingen im Gefolge des EuGH-Urteils zwei Entscheidungen des VwGH, mit denen die rechtliche Auseinandersetzung um das Wasserkraftwerk nun ein (vorläufiges?) 3)3)Die Gegner des Projektes sehen die "Projektwerber weiterhin auf dünnem Eis" und meinen, dass die Verfahren noch nicht zu Ende seien; vgl die Aussendung des Umweltdachverbandes v 02. 06. 2016, die freilich eine nachfolgende Entscheidung des VwGH v 30. 06. 2016 (siehe unten FN 7) noch nicht berücksichtigen konnte: http://www.umweltdachverband.at/inhalt/umweltdachverband-zur-causa-schwarze-sulm-projektwerber-weiterhin-auf-duennem-eis?ref=89 Ende gefunden haben dürfte.

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