Mit § 359b GewO sollte ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren geschaffen werden, das die beschleunigte Genehmigung potentiell wenig beeinträchtigender Betriebsanlagen ermöglicht. Die Verfassungskonformität dieser Bestimmung wurde nicht nur in der Literatur diskutiert, auch der VfGH hatte mehrfach Gelegenheit, darüber abzusprechen. Dabei hat der VfGH festgestellt, dass aus Gleichheitserwägungen zum einen nur potentiell wenig beeinträchtigende Betriebsanlagen in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens fallen dürfen und zum anderen keine Betriebsanlage im vereinfachten Verfahren genehmigt werden darf, die die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO nicht erfüllt. Ob der derzeit geltende § 359b GewO so ausgelegt werden kann, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im folgenden Beitrag diskutiert. Außerdem werden die sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Auslegungsfragen besprochen: Es wird überlegt, ob erstens die Behörde über die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens mit eigenem verfahrensrechtlichen Bescheid zu entscheiden hat oder gemeinsam mit der materiellen Genehmigungsentscheidung und ob zweitens bei mangelnder Genehmigungsfähigkeit die Genehmigung im vereinfachten Verfahren zu versagen oder ins ordentliche Verfahren zu wechseln ist.