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Drohnen in den Life Sciences: Das Luftfahrtgesetz zwischen Gefahrenabwehr und Chancenverwirklichung

BeiträgeIris Eisenberger1)1)Der vorliegende Beitrag ist die adaptierte und um Fußnoten erweiterte Schriftfassung des an der Universität für Bodenkultur gehaltenen Berufungsvortrages am 16. 06. 2015. Für wertvolle Diskussionen danke ich Ulrike Giera, Christian Gruber, Laura Pavlidis, Manfred Stelzer, Julia Schmoll und Markus Vašek. Andreas Huber, Bernhard Mittermüller und Lisa Müllner danke ich für die Unterstützung bei der Recherche und der Ergänzung des Fußnotenapparats.ÖZW 2016, 66 Heft 2 v. 15.3.2016

Sportvideos, Landschaftsaufnahmen oder Erkundungsflüge über Nachbars Garten: Der private Einsatz von Drohnen erfreut sich großer Beliebtheit. Aber nicht alles, was die Drohne beim Kauf verspricht, ist auch erlaubt. Verboten ist es beispielsweise, Personen ohne deren Einverständnis zu filmen. Nicht nur Privatpersonen sind beim Einsatz ihrer Drohnen eingeschränkt, auch professionelle Nutzer unterliegen zahlreichen Beschränkungen. Der Gesetzgeber normiert diese, um einerseits vor Gefahren zu schützen, andererseits um Innovationsräume zu schaffen und um diese Interessen auszugleichen. Die gesetzliche Regulierung des Drohneneinsatzes zeigt, wie das Recht dies typischerweise tut. Interessant sind dabei die Grenzen, die der Gesetzgeber zieht, die Instrumente, die er einsetzt, und die Härten und Unschärfen, die er in Kauf nimmt.

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