Die GewO 1973 sah in ihrer ursprünglichen Fassung vor, dass nahezu alle gewerblichen Betriebsanlagen im ordentlichen Verfahren genehmigungspflichtig waren. Dies wurde – beginnend ab den 1980er-Jahren – als wesentliche Schwäche angesehen, da es zur Folge hatte, dass oftmals auch Bagatellanlagen ein zeitlich und mitunter auch finanziell aufwändiges Genehmigungsverfahren durchlaufen mussten. Es waren keine Entlastungen für Anlagen mit geringem Gefährdungs- und Belästigungspotential vorgesehen. Heute sieht die GewO zwei wesentliche Erleichterungen für die Errichtung von Betriebsanlagen vor: zum einen das vereinfachte Genehmigungsverfahren, zum anderen die Genehmigungsfreistellung nach § 74 Abs 7 GewO. Diese beiden Rechtsinstrumente werden im folgenden Beitrag dargestellt, und es wird auf Strukturfragen beider Rechtsinstrumente eingegangen.