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Gebotszonengrenzen aus energierechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und binnenmarktrechtlicher Sicht

BeiträgeFlorian Schuhmacher, Ana FeilerÖZW 2016, 22 Heft 1 v. 15.1.2016

Gebotszonen als einheitliche Stromhandelsregionen bestimmen nach wie vor in geografischer Hinsicht den Elektrizitätsbinnenmarkt. Aufgrund aktueller Entwicklungen im Hinblick auf die einheitliche Kapazitätszone zwischen Österreich und Deutschland haben Fragen der Gebotszonenfestlegung verstärkte Aufmerksamkeit erfahren.1)1)Vgl etwa Die Welt 25. 9. 2015, Die Angst der Bayern vor den Luxus-Strompreisen, http://www.welt.de/wirtschaft/energie/article146865965/Die-Angst-der-Bayern-vor-den-Luxus-Strompreisen.html . Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) hat in einer umstrittenen Stellungnahme eine Trennung der einheitlichen deutsch-österreichischen Gebotszone empfohlen. Die Stellungnahme ist derzeit Gegenstand mehrerer Verfahren. Die Verfasser beraten in diesem Zusammenhang die österreichische Regulierungsbehörde E-Control. Gleichzeitig wurde im letzten Jahr eine Neufassung der Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement von der Europäischen Kommission beschlossen.2)2)Verordnung (EU) 2105/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl 2014/L 197/24 (iF CACM-VO). Beides liefert den Anstoß, die Regelung der Gebotszonen im Europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt zu untersuchen.

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