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(Weiter-) Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen iSd EEffG1)1)Der vorliegende Beitrag basiert auf einem Gutachten, das von den Autoren im Auftrag der Wirtschaftskammer Österreich verfasst wurde.

BeiträgeWilhelm Bergthaler, Kerstin HolzingerÖZW 2016, 13 Heft 1 v. 15.1.2016

Das EEffG verpflichtet Energielieferanten dazu, Energieeffizienzmaßnahmen in bestimmtem Umfang nachzuweisen. Die notwendigen Maßnahmen können sie dazu auch von nicht-verpflichteten Unternehmen beschaffen. Zu diesem Zwecke ist im EEffG die Möglichkeit der "Übertragung" von Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehen. Im Vorfeld der Erlassung der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung war in diesem Zusammenhang strittig, welchen zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen eine solche (Erst-)Übertragung einer Energieeffizienzmaßnahme von einem nicht-verpflichteten Unternehmen auf einen verpflichteten Energielieferanten unterliegt. Der vorliegende Beitrag hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese Frage anhand des Gesetzeswortlautes vor dem Hintergrund systematischer und verfassungsrechtlicher Erwägungen zu beantworten.

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