Das EEffG verpflichtet Energielieferanten dazu, Energieeffizienzmaßnahmen in bestimmtem Umfang nachzuweisen. Die notwendigen Maßnahmen können sie dazu auch von nicht-verpflichteten Unternehmen beschaffen. Zu diesem Zwecke ist im EEffG die Möglichkeit der "Übertragung" von Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehen. Im Vorfeld der Erlassung der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung war in diesem Zusammenhang strittig, welchen zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen eine solche (Erst-)Übertragung einer Energieeffizienzmaßnahme von einem nicht-verpflichteten Unternehmen auf einen verpflichteten Energielieferanten unterliegt. Der vorliegende Beitrag hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese Frage anhand des Gesetzeswortlautes vor dem Hintergrund systematischer und verfassungsrechtlicher Erwägungen zu beantworten.

