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Beitrag zum Betrug durch Unterlassen

RechtsprechungMartina Braun, Christopher KahlÖZW 2015, 170 Heft 4 v. 15.9.2015

OGH 11.06.2015, 12 Os 121/14g

Die Entscheidung des OGH

Mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil wurde Richard G. als Geschäftsführer der O-GmbH, neben anderen Delikten, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB für schuldig erkannt. Dabei wurde ihm zur Last gelegt, im Zeitraum von September 2002 bis Februar 2003 durch wahrheitswidrige Vorgabe, dass die O-GmbH ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner sei, 303 Geschäftspartner zu Lieferungen von Waren und Dienstleistungen veranlasst zu haben. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der O-GmbH konnte den Vertragspartnern nach Lieferung der Waren nicht der vereinbarte Kaufpreis bezahlt werden, wodurch diesen ein Schaden entstand. Gleichzeitig ergaben die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, dass Richard G. im selben Zeitraum trotz Kenntnis der finanziell angeschlagenen Situation des Unternehmens zusätzliche Bestellungen seiner gutgläubigen Mitarbeiter nicht untersagt hat. Aufgrund fehlender Tatsachenermittlungen des Erstgerichts konnte der OGH jedoch nicht beurteilen, welche Bestellungen Richard G. selbst vornahm, zu welchen er seine Mitarbeiter anwies und welche ohne aktives Zutun des Geschäftsführers durch bloßes "Weiterlaufenlassen der Bestellmaschinerie" zustande kamen. Daher verwies das Höchstgericht die Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurück und enthielt sich einer abschließenden Entscheidung. Das Urteil gibt Anlass zu Überlegungen, wann sich ein Geschäftsführer bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens durch Unterlassung der Verhinderung künftiger Bestellungen seiner gutgläubigen Mitarbeiter oder Aufklärung des Vertragspartners strafbar macht. Unter der Annahme, dass der Geschäftsführer keine aktiven – nicht einmal konkludenten – Handlungen gesetzt hat, wird das Vorliegen einer Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassung gem § 2 iVm § 146 StGB untersucht. Besonderes Augenmerk wird hierbei einerseits auf das Vorliegen einer Garantenstellung gegenüber den Vertragspartnern der O-GmbH und andererseits auf die Gleichwertigkeit der unterlassenen Handlungen mit einer aktiven Täuschung gelegt.

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