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Weiterverrechnung der Kosten des Energieeffizienzgesetzes durch Energielieferanten – Voraussetzungen und Grenzen1)1)Die Ausführungen geben die persönliche Ansicht der Autoren wieder.

BeiträgeSebastian Reiter, Wolfgang UrbantschitschÖZW 2015, 59 Heft 2 v. 15.3.2015

Dieser Beitrag untersucht, unter welchen Bedingungen der Energielieferant Kosten, die ihm aufgrund des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG)2)2)BG über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl I 72/2014; RV 182 BlgNR XXV. GP . anfallen, seinen Kunden weiterreichen kann. In einem ersten Teil werden die Grundlagen des EEffG dargestellt. Sodann unterscheidet die Untersuchung zwei Gruppen von Kunden, die Energielieferverträge abschließen: jene ohne Lastprofilzähler und jene mit Lastprofilzähler. Dies entspricht typischerweise der Unterscheidung zwischen Kleinunternehmen und Verbrauchern iSd KSchG (zumeist also Privathaushalten) auf der einen Seite sowie mittleren und großen Unternehmern auf der anderen Seite. Weitere Unterscheidungen betreffen die Art der Kostenüberwälzung: Hierfür kommen nachträgliche Änderungen (Änderungskündigungen und einvernehmliche Vertragsanpassung) sowie Änderungen auf bestehender vertraglicher Basis (Preisgleitklauseln und Preisanpassungsklauseln3)3)Zur Terminologie s Fenyves/Rubin, Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347.) in Betracht. Die Ausführungen gelten, soweit nicht anders erwähnt, für den Strom- und Gasbereich gleichermaßen. Der Einfachheit halber zitieren wir lediglich die elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bestimmungen.

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