Mit Beginn des Jahres 2015 sind die entscheidenden Verpflichtungen des im Jahr 2013 – nach umfangreichen politischen Diskussionen – zur Erfüllung unionsrechtlicher Anforderungen beschlossenen Bundes-Energieeffizienzgesetzes in Kraft getreten. Verpflichtete Energielieferanten müssen für dieses Jahr erstmals Energieeffizienzmaßnahmen nachweisen oder von den vorgesehenen Ersatzlösungen Gebrauch machen. Ebenso dürfen Energiedienstleistungen nur mehr von entsprechend qualifizierten Personen erbracht werden. Verstöße gegen diese Vorgaben sind mit teils hohen Verwaltungsstrafen sanktioniert. Der Beitrag widmet sich ausgewählten Fragen des Rechtsschutzes.

