§ 35 Abs 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG 2007), BGBl I 60/2007, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Hinsichtlich § 35 Abs 4 WAG 2007 wird das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

