Mit der 1. Novelle 2013 zur GewO 1994 hat der Gesetzgeber mit der "nachbarneutralen" Änderung einen weiteren Anwendungsfall für das Anzeigeänderungsverfahren nach §§ 81 Abs 3 GewO 1994 geschaffen. Im nachstehenden Beitrag wird zunächst der Frage nachgegangen, in welchem Verhältnis dieser neue Tatbestand zu der bereits bekannten "emissionsneutralen" Änderung steht. Auch wird erörtert, ob – anders als bei emissionsneutralen Änderungen - der Tatbestand der nachbarneutralen Änderung einer Vorschreibung von Auflagen zugänglich ist. Schließlich wird aufgezeigt, in welcher Form eine Beteiligung der Nachbarn am Anzeigeverfahren im Fall "nachbarneutraler" Änderungen geboten ist und welche Möglichkeiten bzw Notwendigkeiten der Kundmachung bestehen.

