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Abgeltung von Zusatzleistungen in der allgemeinen Gebührenklasse durch den Patienten1)1)Schriftfassung des am 07.02.2014 im Rahmen des ÄK-Expertenforums in Neufelden gehaltenen Vortrages.

BeiträgeThomas RieszÖZW 2014, 10 Heft 1 v. 15.1.2014

In der Praxis wird vielfach der Wunsch geäußert, anlässlich eines ärztlichen Eingriffs eine zusätzliche – medizinisch nicht indizierte – Leistung vornehmen zu lassen. Damit sind in gewissen Maßen Fälle der sog "Lifestyle-Medizin" 2)2)Darunter ist eine medizinische Behandlung von bloß subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen der Lebensqualität zu verstehen; vgl Pfeil, Leistungen der sogenannten Lifestyle-Medizin in der österreichischen Krankenversicherung, in: Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Grenzen der Leistungspflicht für Krankenbehandlung (2007) 93 f. iwS 3)3)Der Begriff soll hier insofern weiter gezogen werden, als neben den klassischen unter besagten Terminus fallenden Behandlungen wie erektile Dysfunktion, Körpergewichtsregulierung, Raucherentwöhnung, Verbesserung des Haarwuchses, kosmetische Behandlungen ua (neben letzteren) auch medizinische Eingriffe erfasst werden sollen; vgl Pfeil (FN 2); Felten/Mosler, § 133, in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm (2013) Rz 41. angesprochen, so etwa wenn im Zuge eines Kaiserschnitts eine Tubenligatur (Unterbindung) vorgenommen 4)4)Zu beachten ist jedoch, dass eine Sterilisation dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst ist, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Frau abzuwenden; vgl etwa OGH 18.06.2002, 10 ObS 200/02p. oder im Rahmen einer Operation infolge grauen Stars (Katarakt) eine (spezielle) Linse eingesetzt wird. Im folgenden Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, ob die bestehende (krankenanstaltenrechtliche) Rechtslage eine solche Maßnahme auf Wunsch des Patienten in der allgemeinen Gebührenklasse zulässt. Gleichzeitig wird damit veranschaulicht, ob ein Wirtschaften gemeinnütziger Unternehmen im freien Wettbewerb zulässig ist bzw welche Prämissen dabei insb im Hinblick auf die Grenze zur Gewinnerzielung einzuhalten sind.

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