In der Praxis wird vielfach der Wunsch geäußert, anlässlich eines ärztlichen Eingriffs eine zusätzliche – medizinisch nicht indizierte – Leistung vornehmen zu lassen. Damit sind in gewissen Maßen Fälle der sog "Lifestyle-Medizin" 2) iwS 3) angesprochen, so etwa wenn im Zuge eines Kaiserschnitts eine Tubenligatur (Unterbindung) vorgenommen 4) oder im Rahmen einer Operation infolge grauen Stars (Katarakt) eine (spezielle) Linse eingesetzt wird. Im folgenden Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, ob die bestehende (krankenanstaltenrechtliche) Rechtslage eine solche Maßnahme auf Wunsch des Patienten in der allgemeinen Gebührenklasse zulässt. Gleichzeitig wird damit veranschaulicht, ob ein Wirtschaften gemeinnütziger Unternehmen im freien Wettbewerb zulässig ist bzw welche Prämissen dabei insb im Hinblick auf die Grenze zur Gewinnerzielung einzuhalten sind.

