Immer wieder kam es in den vergangenen Jahren in neuen kleinstrukturierten Wohnformen sowie in Krankenanstalten zu einer sehr restriktiven Auslegung des Anwendungsbereichs des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG) durch die Gerichte. Kommt das HeimAufG nicht zur Anwendung, können Freiheitsbeschränkungen nicht auf ihre Zulässigkeit überprüft werden, und Bewohner:innen fallen aus dem Grundrechtsschutz. Gleichzeitig muss das Handeln der Pflege- und Betreuungspersonen neben möglichen haftungsrechtlichen Folgen auch einer strafrechtlichen Prüfung standhalten.

