Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurden das seit 1. 1. 2022 geltende Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) und das Strafgesetzbuch - in den korrelierenden Bestimmungen über die Mitwirkung an der Selbsttötung und die Tötung auf Verlangen - angefochten. Als verfassungswidrig aufgehoben wurden nur das absolute Informationsverbot ("Werbeverbot") und die aufwendige Neuerrichtung für eine nach einem Jahr abgelaufene Sterbeverfügung. Alles andere wurde als verfassungskonform bestätigt. (FN )

