Unterhaltsbemessungsgrundlage eines Pflegeheimbewohners. OGH: Auf Kosten eines Sozialhilfeträgers in einer stationären Einrichtung untergebrachte Personen sollen nicht (auch nicht teilweise) von ihren Unterhaltspflichten befreit werden. Demgemäß ist bei der Bemessung der Unterhaltspflicht von den ungeschmälerten Einkünften (ohne Abzug des Verpflegskostenanteils) auszugehen.
10 Ob 60/24g

