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Bedeutet die Zusatzeintragung im Behindertenpass "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar" im Rahmen der Pflegegeldeinstufung jedenfalls die Berücksichtigung der Hilfsverrichtung "Mobilitätshilfe im weiteren Sinn"?

Pflegegeld & SozialrechtFragen aus der PraxisAufsatzMartin GreifenederÖZPR 2024/53ÖZPR 2024, 112 Heft 4 v. 11.9.2024

Nein! Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kann der Behinderte die Zusatzeintragung in den Behindertenpass beantragen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar ist.

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