Der Tod von Bewohner:innen von Alten- und Pflegeheimen ist für die Beschäftigten einerseits - vor allem hinsichtlich der Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen - eine seelische Belastung, andererseits aber auch immer öfter eine rechtliche Herausforderung. Konkret stellen sich Berufsangehörige der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, welche in Alten- und Pflegeheimen in Salzburg tätig sind, die Frage, wer den Tod von Bewohner:innen feststellen darf. Ungeachtet dessen, dass die Kompetenzverteilung den Beschäftigten durchaus bekannt ist, stellt diese Thematik - vor allem in den Nachtstunden - ein in der Praxis häufig diskutiertes und schier unlösbares Problem dar. Grund dafür sind ua der Ärzt:innenmangel und die daraus resultierenden begrenzten Bereitschaftszeiten des ärztlichen Notdienstes bzw des amtsärztlichen Dienstes während der Nachtstunden. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, wer die Feststellung des Todes von Bewohner:innen in Alten- und Pflegeheimen wahrnehmen darf.