Sei es nun die Bewertung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen als Arbeitszeit oder aber auch deren Kostentragung: In der Praxis beinhalten diese Themenstellungen seit jeher viele Fragezeichen. Eine Novellierung des AVRAG, konkret das Inkrafttreten des § 11b AVRAG betreffend Aus-, Fort- und Weiterbildung, soll(te) nun mehr Klarheit bringen. Der gegenständliche Beitrag untersucht, insbesondere für Aus-, Fort- und Weiterbildungen von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, ob dem auch wirklich so ist, und verschriftlicht erste Gedanken zur neuen Regelung.