Hinsichtlich der Befugnisse von Berufsangehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe nach Eintritt des Todes von Klient:innen bzw Patient:innen befindet man sich auf rechtlich ungeregeltem Terrain. Weder im GuKG, den Sozialbetreuungsberufegesetzen noch in den einschlägigen Normen zum Anstaltenrecht finden sich diesbezügliche Regelungen: Diese enthalten lediglich jene Befugnisse, welche bis zum Tod der Klient:innen bzw Patient:innen reichen. Das Leichen- und Bestattungswesen enthält hingegen klare Verhaltensregeln und Kompetenzabgrenzungen.

