Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen können, sofern das Arbeitsverhältnis , schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen, dem:r zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Für den resultierenden Entfall des Erwerbseinkommens ist im Bundespflegegeldgesetz als finanzielle Unterstützung für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert. Problemstellungen ergeben sich jedoch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, wenn die Pflegeperson für die Zeit der Pflegekarenz zur finanziellen Absicherung das Pflegekarenzgeld beziehen möchte. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein anhängiges Verfahren, in dem einem in Österreich berufstätigen und wohnhaften Arbeitnehmer das Pflegekarenzgeld für die Pflege seines in Italien lebenden Vater versagt wurde, ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

