Behinderung. Ausgehend vom Kündigungszeitpunkt war ex ante gesehen nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Schulterproblematik der Arbeitnehmerin unter Bedachtnahme auf die notwendige Operation und die erforderlichen Nachbehandlungen um eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG handelt.
9 Ob A 36/23v

