Grundsätzlich bedarf die Zustimmung des Erwachsenenvertreters zur medizinischen Behandlung bei Ablehnung der Behandlung durch die nicht entscheidungsfähige Person, also wenn "Dissens" vorliegt, der
Gegenstand der Prüfung durch das Gericht ist dann, ob das Wohl der vertretenen Person durch das Unterbleiben der Behandlung erheblich gefährdet

