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Diskriminierung bei Rufbereitschaften in der Nacht

GuKG, Arbeitsrecht & AnstaltenrechtAufsatzMatthias KieslÖZPR 2023/4ÖZPR 2023, 7 - 10 Heft 1 v. 1.3.2023

Erhalten teilzeitbeschäftigte Richter:innen bei Dienstleistungen aufgrund einer Inanspruchnahme im Rahmen von nächtlichen Rufbereitschaften nur einen Zuschlag von 25 %, während vollzeitbeschäftigte Richter:innen bei solchen Dienstleistungen einen Zuschlag von 100 % erhalten, stellt dies nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) eine unsachliche Differenzierung dar. Teilzeitbeschäftigte Richter:innen müssen daher für diese Dienstleistungen denselben Zuschlag erhalten. (FN )

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