Erhalten teilzeitbeschäftigte Richter:innen bei Dienstleistungen aufgrund einer Inanspruchnahme im Rahmen von nächtlichen Rufbereitschaften nur einen Zuschlag von 25 %, während vollzeitbeschäftigte Richter:innen bei solchen Dienstleistungen einen Zuschlag von 100 % erhalten, stellt dies nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) eine unsachliche Differenzierung dar. Teilzeitbeschäftigte Richter:innen müssen daher für diese Dienstleistungen denselben Zuschlag erhalten. (FN )

