An die Redaktion wird die Frage gestellt, ob bei älteren pflegebedürftigen Menschen das Einlegen und Herausnehmen der Hörgeräte, das Laden der Hörgeräte sowie die Reinigung der Hörgeräte vom Fixwert für die Hilfsverrichtung "Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände" von zehn Stunden pro Monat nach § 2 Abs 2 EinstV mitumfasst sind oder aber zusätzlich gesondert zeitlich bei Ermittlung des Pflegebedarfs veranschlagt werden darf.

