Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter im Pflegedienst bei Einspringdiensten. Erhalten Teilzeitbeschäftigte für Einspringdienste an Sonn- und Feiertagen nur einen Zuschlag von 25 % und für Nachtdienste keinen Zuschlag, während Vollzeitbeschäftigte bei solchen Diensten einen Zuschlag von 100 % erhalten, stellt dies nach Ansicht des OGH eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung gem § 4 Abs 1 RL 97/81/EG (Teilzeit-Rahmenvereinbarung) dar. Daher müssen auch Teilzeitbeschäftigte den 100 %-Zuschlag bekommen.

