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Veränderung einer zunächst einfachen zur (genehmigungsbedürftigen) besonderen Heilbehandlung (§§ 35 f UbG)

HeimAufG, UbG & ErwachsenenschutzrechtAufsatzAndrea HaberlÖZPR 2022/30ÖZPR 2022, 50 - 52 Heft 2 v. 27.4.2022

§ 35 Abs 1 UbG setzt ganz allgemein und somit für einfache und besondere Heilbehandlungen fest, dass der Kranke nur nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft behandelt werden darf. Eine zunächst noch in Erwartung einer einfachen Heilbehandlung begonnene Therapie ist ab dem Moment, in dem sich deren Nebenwirkungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung gesteigert haben, als besondere Heilbehandlung zu beurteilen und daher vom Unterbringungsgericht zu genehmigen (§ 36 Abs 3 Satz 2 UbG).

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