Die Berücksichtigung als Schwerarbeitstag aufgrund körperlicher schwerer Arbeit setzt einen arbeitsbedingten Kalorienverbrauch bei Frauen von 1.400 kcal bzw Männern von 2.000 kcal voraus. Üben Versicherte an einem Tag mehrere selbständige oder unselbständige (Teilzeit-) Tätigkeiten aus, so darf nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) der Kalorienverbrauch aus diesen Tätigkeiten bei Prüfung des Tageskalorienverbrauchs nur addiert werden, wenn diese jeweils für sich - bezogen auf einen achtstündigen Arbeitstag - die Kaloriengrenze erreichen. Der folgende Beitrag veranschaulicht, dass diese Judikaturlinie dogmatisch, insbesondere auch aus verfassungsrechtlicher Sicht, nicht haltbar erscheint.

