Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland - verzögerte Urlaubsrückkehr wegen höherer Gewalt oder Erkrankung. Der Bezug einer Ausgleichszulage zur Pension setzt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus (§ 292 Abs 1 ASVG). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit von einem solchen noch gesprochen werden könne, wenn die Betroffene einen - von der geplanten Dauer her unbedenklichen - Heimaturlaub verlängert (verlängern musste), weil aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Flugrückreise nach Österreich teils faktisch, teils gesundheitlich nicht möglich war. Der OGH verneinte diesfalls den Anspruch auf Ausgleichszulage für den Zeitraum der Verlängerung des Auslandsaufenthalts. Dies würde analog auch auf Pflegegeldbezieher zutreffen.

