Ein mobiler Pflegebedürftiger mit einer fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung weist einen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden pro Monat im Sinne des § 4 Abs 2 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) auf.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

