EuGH: Ein offener Urlaubsanspruch ist unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses auszubezahlen! Der EuGH hat entschieden, dass entgegen § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz auch im Falle eines unberechtigten Austritts (= Nichteinhaltung der Kündigungsfrist) der offene Resturlaub als Urlaubsersatzleistung auszubezahlen ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Urlaubsverbrauch im aufrechten Arbeitsverhältnis zumutbar gewesen ist.

