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EuGH: Ein offener Urlaubsanspruch ist unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses auszubezahlen!

GuKG, Arbeitsrecht & AnstaltenrechtRechtsprechungJudikaturGregor ErlerÖZPR 2021/100ÖZPR 2021, 170 Heft 6 v. 20.12.2021

EuGH: Ein offener Urlaubsanspruch ist unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses auszubezahlen! Der EuGH hat entschieden, dass entgegen § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz auch im Falle eines unberechtigten Austritts (= Nichteinhaltung der Kündigungsfrist) der offene Resturlaub als Urlaubsersatzleistung auszubezahlen ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Urlaubsverbrauch im aufrechten Arbeitsverhältnis zumutbar gewesen ist.

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