Erwachsenenschutzakt und Sohn des Betroffenen. OGH: Die Rechtsstellung von Angehörigen der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren ist beschränkt, insbesondere auch ihre Rechtsmittellegitimation. Daher kann auch die Behauptung des Sohnes, das Gericht und der Erwachsenenvertreter würden ihre Stellung missbrauchen, nicht zu seinem Recht auf Einsicht in den Erwachsenenschutzakt führen.
7 Ob 199/20w

