Seit 1. 7. 2020 wird im Zuge der Pflegegeldeinstufung ein Zeitwert von zehn Stunden pro Monat für ein tägliches Duschen oder Wannenvollbad berücksichtigt. Dies hat Auswirkungen auf die Berücksichtigung von Teilverrichtungen der täglichen Körperpflege im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

