Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer einer stationären Pflege in einer Kranken-, Reha- oder Kuranstalt, außer es fallen weitere Kosten aus einem vertraglichen Pflegeverhältnis oder für eine stationär mitaufgenommene Begleitperson an. Diese Ausnahmen sollten zur Vermeidung einer Versorgungslücke dringend auf Fälle der Pflege durch Angehörige ausgedehnt werden, deren Arbeitskraft durch die Pflege erheblich oder zur Gänze in Anspruch genommen wird.

