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Ruhen des Pflegegeldes - Erweiterung der Ausnahmetatbestände zugunsten pflegender Angehöriger ist dringend geboten

Pflegegeld & SozialrechtAufsatzMartin GreifenederÖZPR 2021/9ÖZPR 2021, 17 - 18 Heft 1 v. 9.2.2021

Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer einer stationären Pflege in einer Kranken-, Reha- oder Kuranstalt, außer es fallen weitere Kosten aus einem vertraglichen Pflegeverhältnis oder für eine stationär mitaufgenommene Begleitperson an. Diese Ausnahmen sollten zur Vermeidung einer Versorgungslücke dringend auf Fälle der Pflege durch Angehörige ausgedehnt werden, deren Arbeitskraft durch die Pflege erheblich oder zur Gänze in Anspruch genommen wird.

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