Die Patientencharta schafft zwar kein unmittelbar anwendbares Recht, dient aber durch ihre "Signalwirkung" in politischer Hinsicht der Sicherstellung der Patientenrechte durch entsprechende Gesetzgebung und Vollziehung von Bund und den Ländern (Vereinbarung nach Art 15a B-VG) sowie von angemessenen und zweckmäßigen Leistungen für PatientInnen ua in Krankenanstalten (siehe Art 1, 4 und 5 Patientencharta). (FN ) Patientenrechte werden außerdem im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (§ 5a KAKuG) sowie in landesgesetzlichen Ausführungsgesetzen (wie § 28 Oö Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö KAG 1997) geregelt.

