Urlaubsrecht. Bedienstete nach § 193a Oö Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö GDG), die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegerischen, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahrs vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Die Tätigkeit einer Altenfachbetreuerin in der mobilen Altenpflege stellt eine solche Tätigkeit in einem pflegerischen, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf dar. Diese Zeit ist daher für die erforderlichen 15 Jahre anzurechnen.

