Kein Rekursrecht des Erwachsenenvertreters gegen seine Umbestellung. Die Vorinstanzen haben die (bisherige) gerichtliche Erwachsenenvertreterin ihres Amtes enthoben und einen Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit der Begründung bestellt, zwischen ersterer und der Betroffenen bestehe zwar ein Vertrauensverhältnis, erstere sei jedoch in einen Interessenkonflikt zu letzterer geraten.
6 Ob 92/20b

