VfGH zu Verbot des Pflegeregresses. Der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, ErbInnen und GeschenknehmerInnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist - selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. 1. 2018 ergangen ist - jedenfalls unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 10. 10. 2018, E 229/2018, zwar nur im Rahmen eines obiter dictum zur Reichweite des Verbots des Pflegeregresses in den Verfassungsbestimmungen der §§ 330a bzw 707a ASVG Stellung genommen. Die Aussagen sind kurz und auch nicht begründet, aber wohl eindeutig.

