Seit 1. 7. 2018 ist das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) auch auf Einrichtungen zur Erziehung und Pflege Minderjähriger anzuwenden. (FN ) Das betrifft insbesondere die Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe sowie jene der Behindertenhilfe. Entscheidend ist nunmehr die Unterscheidung zwischen Maßnahmen der Erziehung und Pflege und darüber hinausgehendem (altersuntypischem) Zwang. Nur Letztere fallen unter das HeimAufG und müssen der Bewohnervertretung gemeldet werden.

