Seit 1. 1. 2009 wird gem § 4 Abs 5 und 6 BPGG ab dem vollendeten 15. Lebensjahr der besonderen Intensität der Pflege von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, durch Hinzurechnung eines sogenannten "Erschwerniszuschlags"
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

