Vordienstzeitenanrechnung. Die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten zu einer inländischen Gebietskörperschaft und Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft ist keine Frage der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV, wenn wie im gegenständlichen Fall ein reiner Inlandssachverhalt vorliegt.

