Erschwerniszuschlag. Beim Erschwerniszuschlag ist nicht eine Graduierung der Schwere der jeweiligen Behinderung maßgeblich, sondern die Auswirkungen der pflegeerschwerenden Faktoren auf die Pflege. Es sollen durch den Erschwerniszuschlag pflegeerschwerende Faktoren berücksichtigt werden, die bislang noch nicht Berücksichtigung fanden. Hierbei ist kein allzu restriktiver Maßstab anzulegen.
7 Rs 59/17y

