Nein! Die Vornahme von (pflegerischen) Freiheitsbeschränkungen beruht auf § 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG. Dieser Bestimmung zufolge darf eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund der Anordnung einer dazu .
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Nein! Die Vornahme von (pflegerischen) Freiheitsbeschränkungen beruht auf § 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG. Dieser Bestimmung zufolge darf eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund der Anordnung einer dazu .
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