Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte in der gegenständlichen Entscheidung (OGH 25. 7. 2017, 9 Ob A 42/17t) erneut aus, dass die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge möglich ist, wenn hierfür besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Die erste Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich zulässig. Jedoch ist bereits die erste Verlängerung auf bestimmte Zeit dahin zu prüfen, ob nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gesetzliche Vorschriften über Kündigungsfristen und Kündigungstermine umgangen werden. Fehlt ein derartiger sachlicher Grund für eine Befristung, ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen.

