Standards der Pflege. VwGH: § 4 Abs 1 Wiener Wohn- und PflegeheimG 2005 (WWPG) verpflichtet den Heimträger dazu, durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, "dass die Rechte der Bewohner beachtet und gewahrt werden". Zu diesen Rechten der Bewohner gehört auch das Recht auf "fachgerechte und an aktuellen Standards ausgerichtete Betreuung und Pflege". Die Verwaltungsstrafbehörde trifft die Beweislast hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands des Ungehorsamsdelikts. Erst dann, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, tritt eine Verschuldensvermutung zu Lasten des Beschuldigten ein.

