Der Oberste Gerichtshof (OGH) klärt praxisrelevante Frage zur Frist des § 19 UbG. Die Erstanhörung durch das UbG-Gericht muss "binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung" stattfinden. Unklar war bisher, ob das Einlangen der Verständigung außerhalb der Amtsstunden diesen Fristenlauf beginnen lässt oder das erst am nächsten Werktag zutrifft.
7 Ob 114/17s

