Um bei der Ermittlung des Pflegebedarfs berücksichtigt werden zu können, muss es sich im weitesten Sinn um lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinischer Art handeln. Zur Abgrenzung zu medizinischen Leistungen ist zu fragen, ob ein ansonsten gesunder erwachsener Mensch die Blutzuckermessung und die Verabreichung von Insulin selbständig vornehmen könnte.

