Die Schwerarbeitsverordnung (SchwVO) regelt in einem abschließenden Katalog, welche Tätigkeiten Schwerarbeit sind. Die abstrakte Formulierung der Tatbestände in der SchwVO führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten, so auch der Tatbestand zur berufsbedingten Pflege. Ferner wird vor allem psychischen Belastungen in der Pflege immer noch nicht ausreichend Platz eingeräumt. Diesbezüglich bräuchte es unbedingt eine Adaptierung der SchwVO.

